Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 38
§ 38 – Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person. (2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
Kurz erklärt
- Es wird vermutet, dass eine erwerbsfähige Person in einer Bedarfsgemeinschaft auch für andere Personen Leistungen beantragen kann.
- Diese Vermutung gilt, solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
- Wenn mehrere erwerbsfähige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gilt die Vermutung für die Person, die den Antrag stellt.
- Umgangsberechtigte Personen können für Kinder, die in ihrem Haushalt leben, Leistungen beantragen.
- Diese Regelung betrifft die Leistungen im Rahmen des Umgangsrechts.